Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1988

Geschäftszahl

87/04/0207

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2678/78 E 9. Oktober 1981 RS 3

Stammrechtssatz

Das Betreiben wesentlicher Anlagenteile genügt, um den Eintritt der im Paragraph 33, Absatz eins, GewO 1859 und Paragraph 80, Absatz eins, GewO 1973 vorgesehenen Rechtswirkungen auszuschließen (Hinweis E 26.11.1975, VwSlg 8933 A/1975). Hiebei ist auf die funktionelle Bedeutung der Anlagenteile abzustellen; die "Anlage" im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, GewO 1973 (Paragraph 33, Absatz eins, GewO 1859) machen jene ihrer Einrichtungen aus, die den Anlagenzweck in entscheidender Weise erfüllen. Unter dem "Betrieb der Anlage" ist der Betrieb der genehmigten Anlage zu verstehen.

Beachte

Vorgeschichte:

86/04/0039 E 09.09.1986;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040207.X01