Verwaltungsgerichtshof
23.05.1989
87/04/0201
GRS wie 87/04/0089 E 15. September 1987 VwSlg 12532 A/1987 RS 2
Der Paragraph 79, GewO 1973 enthält die gesetzliche Ermächtigung der Behörde, für den Fall, dass das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage abgeschlossen ist, mit den in diesem Verfahren vorgeschriebenen Auflagen aber nicht das Auslangen gefunden werden kann, neue oder andere Auflagen vorzuschreiben um die im Paragraph 74, GewO 1973 umschriebenen Interessen hinreichend zu schützen. Wie sich aus der Bezugnahme auf Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 ergibt, unterliegt die Beurteilung im Verfahren nach Paragraph 79, GewO 1973 in dieser Hinsicht keinen anderen Voraussetzungen, als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage. (Hinweis auf E vom 19.11.1985 85/04/0019)