Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1988

Geschäftszahl

87/04/0166

Rechtssatz

Im Hinblick auf den auf die Täterperson abgestellten diesbezüglichen Tatbestand des Paragraph 367, Ziffer 60, GewO 1973 stellt die Beschwerderüge, das Verhalten des Bf sei auf die Durchsetzung der Bestimmungen der GewO und die Beendigung eines dagegen verstoßenden Verhaltens gerichtet gewesen, keine geeignete Grundlage für das Vorliegen "triftiger Gründe" iS dieser Gesetzesstelle dar.