Verwaltungsgerichtshof
16.02.1988
87/04/0134
GRS wie 1843/77 E VS 10. Oktober 1979 VwSlg 9943 A/1979 RS 2
Der Ausgangspunkt einer Eignung zur Belästigung von Nachbarn muß eine gewerbliche Betriebsanlage und das wesentlich zur dort entfalteten gewerblichen Tätigkeit gehörende Geschehen sein. Für das Genehmigungserfordernis nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 ist es unerheblich, in welcher Weise die Betriebsanlage (und zwar nur diese, nicht etwa auch der auf einer Straße mit öffentl. Verkehr vorbeiführende Verkehr) geeignet ist, Nachbarn zu belästigen. Nur hinsichtl. der Art des Entstehen der von einer Betriebsanlage herrührenden Belästigungen, nicht jedoch hinsichtlich deren nur, in der Betriebsanlage gelegenen Ursprungs ist (arg "oder sonst" in Paragraph 74, Absatz 2,) eine Abgrenzung hinsichtlich der das Erfordernis der Genehmigung begründete Umstände unzulässig.