Verwaltungsgerichtshof
22.03.1988
87/04/0096
GRS wie 3069/79 E 26. Juni 1981 RS 5
Der Tatbestand der Ziffer 3, erfaßt auch den Fall, daß eine vor dem Inkrafttreten der GewO 1973 errichtete Betriebsanlage, die nach der GewO 1859 genehmigungspflichtig war und nach der GewO 1973 genehmigungspflichtig ist ohne Genehmigung betrieben wird.