Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Geschäftszahl

87/04/0091

Rechtssatz

Die Tatsache, daß der von der Rechtsmittelbehörde bestellte Sachverständige Vorstand des Universitätsinstitutes ist, an dem der von der Unterbehörde zugezogene Sachverständige Assistent ist, ist kein Befangenheitsgrund.