Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Geschäftszahl

87/04/0091

Rechtssatz

Richtlinien (hier: Richtlinien für geordnete Mülldeponien im Interesse des Gewässerschutzes) nehmen nicht auf die konkrete Situation Bedacht und es haben allgemeine Beurteilungsrichlinien nur jene Bedeutung, die durch Gesetz oder Verordnung beigemessen wird. (Hinweis auf E 15.9.1987, Zl 87/04/0089)