Verwaltungsgerichtshof
27.03.1990
87/04/0091
Richtlinien (hier: Richtlinien für geordnete Mülldeponien im Interesse des Gewässerschutzes) nehmen nicht auf die konkrete Situation Bedacht und es haben allgemeine Beurteilungsrichlinien nur jene Bedeutung, die durch Gesetz oder Verordnung beigemessen wird. (Hinweis auf E 15.9.1987, Zl 87/04/0089)