Verwaltungsgerichtshof
27.03.1990
87/04/0091
GRS wie 3150/78 E 29. November 1979 VwSlg 9979 A/1979 RS 2 (hier: ohne Zusatz innerhalb der Anführungszeichen)
Der Nachbar kann nur insoweit in seinen Rechten verletzt worden sein, als er durch seine - hier auf Lärm und Erschütterung bezogenen - Einwendungen gem Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 Parteienrechte begründet hat.