Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1987

Geschäftszahl

87/04/0089

Rechtssatz

Eine Auflage iSd Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 stellt keinen der Regelung des Paragraph 59, Absatz 2, AVG 1950 unterliegenden Anspruch über die Auferlegung der Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes dar. Demgemäss ist auch bei der Vorschreibung von Auflagen auf Grund des Paragraph 79, leg cit für eine Fristsetzung nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG 1950 kein Raum. (Hinweis auf E vom 20.3.1981, 0938/80)