Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1987

Geschäftszahl

87/04/0087

Rechtssatz

Da die GewO in Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 370, Absatz 2, selbstständige Regelungen hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach Außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen trifft, ist für den Bereich des Gewerberechtes nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, VStG, der die Subsidiarität dieser Bestimmung gegenüber allfälligen entsprechenden Regelungen in den besonderen VerwaltungsG normiert, Paragraph 9, Absatz 2, VStG nicht anwendbar.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

87/04/0090