Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1989

Geschäftszahl

87/04/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0386/52 B 16. Jänner 1953 VwSlg 2816 A/1953 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung kommt es lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles in einem Recht verletzt sein konnte und nicht darauf, ob ihm in dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren die Stellung einer Partei eingeräumt worden ist. Die Beteiligung an einem Verwaltungsverfahren als Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG zieht für sich allein noch nicht immer die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen in diesem Verwaltungsverfahren erlassenen Bescheid nach sich.