Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1989

Geschäftszahl

87/04/0076

Rechtssatz

Wie der VwGH bereits in seinem E 16.4.1985, 84/04/0104, dargetan hat, liegt eine Einwendung iSd Paragraph 356, Absatz 3, GewO nur dann vor, wenn der Beteiligte (hier: der Nachbar) die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Dh., es muss auf einen oder mehrere der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 GewO im Falle des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine " in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein (Hinweis auf E vom 18.6.1985, 84/04/0069, u.a.). Ohne solche Einwendungen fehlt dem Beteiligten die Beschwerdeberechtigung mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit (hier: Bf ist Eigentümer eines unbewohnten benachbarten Hauses, die Immissionseinwirkung - Lärm, Geruch - entbehrte sachverhaltsbezogener Gefährdungs- oder Belästigungshinweise, außerdem fehlte ein Vorbringen über eine Bedrohung der Substanz des Eigentums).