Verwaltungsgerichtshof
02.10.1989
87/04/0071
Einwendungen, die auf eine unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigung abstellen, schließen eine Nachbarstellung einer juristischen Person wegen Gefährdung oder Belästigung iSd Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz GewO aus.