Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1989

Geschäftszahl

87/04/0071

Rechtssatz

Einwendungen, die auf eine unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigung abstellen, schließen eine Nachbarstellung einer juristischen Person wegen Gefährdung oder Belästigung iSd Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz GewO aus.