Verwaltungsgerichtshof
02.10.1989
87/04/0071
GRS wie 87/04/0020 E 15. September 1987 RS 4
Eine Einwendung liegt nur dann vor, wenn der Beteiligte (hier: der Nachbar) die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. (Hinweis auf E vom 16.4.1985, 84/04/0104, VwSlg 11745 A/1985)