Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1989

Geschäftszahl

87/04/0071

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0020 E 15. September 1987 RS 4

Stammrechtssatz

Eine Einwendung liegt nur dann vor, wenn der Beteiligte (hier: der Nachbar) die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. (Hinweis auf E vom 16.4.1985, 84/04/0104, VwSlg 11745 A/1985)