Verwaltungsgerichtshof
16.02.1988
87/04/0068
GRS wie 1145/80 E 24. April 1981 VwSlg 10432 A/1981 RS 3
Tatbestandselement nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 ist eben die mit gewerblichen Betriebsanlagen verbundene konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen. Inwiefern eine solche Eignung vorhanden ist, ist entgegen der Rechtsmeinung des Bf in Ansehung gewerblicher Betriebsanlagen nicht nach anderen Gesichtspunkten zu beurteilen, als in Ansehung sonstiger, nicht mit gewerblichen Betriebsanlagen verknüpften Lebenssachverhalte. Die Genehmigungspflicht tritt hinsichtlich einer gewerblichen Betriebsanlage somit auch nicht etwa erst dann ein, wenn eine solche Anlage einer über das Ausmaß einer durch ein "normales Haushaltsgerät" (Stereoanlage) bewirkte hinausgehenede Geräuschimmission bei der Nachbarschaft hervorzurufen geeignet ist.
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040068.X01