Verwaltungsgerichtshof
14.06.1988
87/04/0060
Das Verbot, den Bestimmungen des Paragraph 338, GewO 1973 zuwider zu handeln, ist im Paragraph 367, Ziffer 59, GewO 73 artikuliert und bezieht sich seinem Regelungsbereich nach ausschließlich auf die nach Paragraph 338, Absatz 2, GewO 73 den Gewerbetreibenden bzw. dessen Beauftragten treffenden Verpflichtungen, Paragraph 367, Ziffer 59, GewO 1973 stellt somit nicht nur eine Erklärung zur Verwaltungsübertretung, sondern eben die Gebots- oder Verbotsnorm dar, die im Spruchteil nach Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 zu zitieren ist.