Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1988

Geschäftszahl

87/04/0060

Rechtssatz

Die Aussage zweier Zeugen, die gemeinschaftlich vernommen und deren Aussage "als eine" protokolliert worden ist, kommt im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 46, AVG als Beweismittel in Betracht.