Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1988

Geschäftszahl

87/04/0060

Rechtssatz

Die Behörde hat nur bei der DURCHFÜHRUNG der Überprüfung, nicht jedoch auch bei der Wahl des Zeitpunktes der Überprüfung, darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.