Verwaltungsgerichtshof
02.10.1989
87/04/0046
Durch Auflagen kann das Vorhaben (das Genehmigungsansuchen) soweit modifiziert werden, als dies unter den für die Genehmigung maßgebenden Gesichtspunkten erforderlich ist; doch darf dadurch das Vorhaben (das Genehmigungsansuchen) nicht in seinem Wesen verändert werden (Hinweis E 20.10.1976, 137/71).
ECLI:AT:VWGH:1989:1987040046.X02