Verwaltungsgerichtshof
15.09.1987
87/04/0038
Wird ein Bescheid nur teilweise angefochten, so ist dennoch Berufungsgegenstand die ganze Sache, wenn der Verfahrensgegenstand nicht teilbar ist. (Hinweis auf E vom 29.11.1971, 1957/70, VwSlg 8123 A/1971)