Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1987

Geschäftszahl

87/04/0038

Rechtssatz

Wird ein Bescheid nur teilweise angefochten, so ist dennoch Berufungsgegenstand die ganze Sache, wenn der Verfahrensgegenstand nicht teilbar ist. (Hinweis auf E vom 29.11.1971, 1957/70, VwSlg 8123 A/1971)