Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1989

Geschäftszahl

87/04/0032

Rechtssatz

Ausführungen, dass die bel Beh keine Feststellungen getroffen hat, inwieweit sich die Änderung der Anlage auf die bestehende Anlage dergestalt auswirkt, dass durch die Änderung der Anlage neue oder größere Brandgefahren auch durch die bestehende Anlage ausgelöst werden und inwieweit die Vorschreibung einer Blitzschutzanlage auch hins der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.