Verwaltungsgerichtshof
30.06.1987
87/04/0024
Die Erklärung, "weiters verweise ich darauf, dass durch den beabsichtigten Betrieb iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1953 die Sicherheit, Leichtigkeit und Schlüssigkeit des Verkehrs auf der X-Straße nicht mehr gewährleistet erscheint. Von seiten der Gemeinde wird befürchtet, dass durch den zukünftig erhöhten Lkw-Verkehr eine Beeinträchtigung des Verkehrs auf dieser Straße gröbsten Ausmaßes eintritt sowie, dass Schulkinder gefährdet würden", kann nicht als Einwendung iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, GewO 1973, sondern lediglich als solche des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, gewO 1973 beurteilt werden.