Verwaltungsgerichtshof
19.01.1988
87/04/0022
Der Verkauf von Getränken in handelsüblich verschlossenen Gefäßen stellt eine Handelstätigkeit dar und fällt gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Z3 und 4, und Paragraph 191, Absatz 5, GewO 1973 nicht unter den Konzessionsvorbehalt des Gastgewerbetreibenden. Der Verkauf von Getränken in handelsüblich verschlossenen Gefäßen bildet daher kein Merkmal der Ausübung des konzessionierten Gastgewerbes, sondern darf - abgesehen von der Berechtigung der entsprechenden Handelsgewerbe - lediglich im Rahmen einer derartigen Konzession erfolgen.