Verwaltungsgerichtshof
15.09.1987
87/04/0006
Die Erklärung des Konsenswerbers ist lediglich insoweit von Bedeutung, als das Vorhaben (Genehmigungsansuchen) durch Auflagen nur soweit modifiziert werden darf, dass dieses in seinem Wesen nicht verändert wird (Hinweis E 18.11.1983, 82/04/0011). Innerhalb dieses Rahmens hat die Behörde von Amts wegen die Frage der Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage unter Vorschreibung "bestimmter geeigneter Auflagen" zu prüfen, wobei sie Vorschläge, die dazu vom Inhaber der Betriebsanlage selbst gemacht werden, ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen hat, wenn deren Verwirklichung den angestrebten Schutz gewährleistet; sie ist aber an diese Vorschläge nicht gebunden (Hinweis E 22.1.1982, 81/04/0056).