Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1988

Geschäftszahl

87/03/0242

Rechtssatz

Die Zuständigkeit der österr. Luftfahrtbehörden erstreckt sich nicht nur auf österr. Luftfahrzeuge (Personalitätsprinzip), sondern auf Grund der Lufthoheit auf österr. Staatsgebiet auch auf Luftfahrzeuge fremder Staatszugehörigkeit (Territorialitätsprinzip).