Verwaltungsgerichtshof
09.11.1988
87/03/0242
Die Zuständigkeit der österr. Luftfahrtbehörden erstreckt sich nicht nur auf österr. Luftfahrzeuge (Personalitätsprinzip), sondern auf Grund der Lufthoheit auf österr. Staatsgebiet auch auf Luftfahrzeuge fremder Staatszugehörigkeit (Territorialitätsprinzip).