Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1988

Geschäftszahl

87/03/0237

Rechtssatz

Werden in einer schriftlichen Eingabe dem Behördenleiter strafgesetzwidrige Handlungen vorgeworfen, ohne dazu konkrete, geschweige denn überprüfbare Angaben zu machen, so widerspricht dies jedenfalls den Mindestanforderungen des Anstandes, weshalb keine Rede davon sein kann, eine derartige Vorgangsweise sei bei einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter verständlich, weil es für die Einhaltung dieser Mindestanforderungen keiner rechtlichen Kenntnisse bedarf.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030237.X04