Verwaltungsgerichtshof
21.09.1988
87/03/0237
Werden in einer schriftlichen Eingabe dem Behördenleiter strafgesetzwidrige Handlungen vorgeworfen, ohne dazu konkrete, geschweige denn überprüfbare Angaben zu machen, so widerspricht dies jedenfalls den Mindestanforderungen des Anstandes, weshalb keine Rede davon sein kann, eine derartige Vorgangsweise sei bei einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter verständlich, weil es für die Einhaltung dieser Mindestanforderungen keiner rechtlichen Kenntnisse bedarf.
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030237.X04