Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.1987

Geschäftszahl

87/03/0189

Rechtssatz

Das Fehlen eines ordentlichen Wohnsitzes des Prüfungswerbers im Amtsbereich der Prüfungskommission der Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Folge, dass die vor der somit gemäß Paragraph 60, Absatz eins, NÖ JG 1974 unzuständigen Prüfungskommission abgelegte Jagdprüfung für nichtig zu erklären ist.