Verwaltungsgerichtshof
17.02.1988
87/03/0185
GRS wie 1812/68 E 19. März 1970 VwSlg 7763 A/1970 RS 1 (hier: 3 Stunden nach dem Lenken)
Solange auf Grund der von Straßenaufsichtsorganen erhobenen Umstände noch ein brauchbares Ergebnis des Alkotests erwartet werden kann, ist ein Kfz-Lenker auch noch nach Beendigung der Fahrt zu einem solchen verpflichtet (siehe E vom 29.1.1968, Zl. 1344/67)