Verwaltungsgerichtshof
17.02.1988
87/03/0185
Leugnet der einer Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO Beschuldigte, zur Tatzeit am Unfallsort anwesend gewesen zu sein, ohne jedoch im Verfahren Angaben darüber zu machen, wer sonst sein Kraftfahrzeug gelenkt habe oder aus welchen Gründen er solche Angaben nicht machen könne, verweigert er jegliche Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes und darf die Behörde den Schluss ziehen, der Beschuldigte selbst sei der Lenker gewesen.