Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1988

Geschäftszahl

87/03/0185

Rechtssatz

Stellt der Beschuldigte nicht in Abrede, dass die Beschädigung des Rückstrahlers durch ein Fahrzeug hervorgerufen worden sein könnte, gibt er damit nicht zu, dass er den Rückstrahler beschädigt hat.