Verwaltungsgerichtshof
30.09.1987
87/03/0155
GRS wie 86/02/0193 E 26. März 1987 RS 4
Eine blosse Dienstanweisung an die beim Zulassungsbesitzer beschäftigten Lenker entlastet diesen nicht, vielmehr hätte der Zulassungsbesitzer beweisen müssen, dass er die Einhaltung der Dienstanweisung gehörig überwacht habe und dessen ungeachtet die Übertretung nicht habe verhindern können.