Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1987

Geschäftszahl

87/03/0111

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0274 E 13. Mai 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 60, AVG (Paragraph 24, VStG) ist es Sache der Behörde, die für die Strafzumessung maßgebenden Erwägungen darzustellen, um so dem VwGH die Möglichkeit zu eröffnen, überprüfen zu können, ob keine Überschreitung des Ermessensspielraumes vorliegt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030111.X02