Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1988

Geschäftszahl

87/03/0096

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0087/63 E 21. November 1963 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsbehörde hat frei und unabhängig von den Gerichten zu beurteilen, ob eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO vorliegt.