Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1988

Geschäftszahl

87/03/0095

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0044 E 3. Juli 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung (hier: ca 40 km/h) kommt dem Umstand, dass der Tachometer des Streifenwagens nicht geeicht war, keine Bedeutung zu.