Verwaltungsgerichtshof
23.09.1987
87/03/0093
Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung dar, wobei es ohne Bedeutung ist, dass der Tachometer nicht geeicht ist, insbes wenn es sich um eine beträchtliche Überschreitung handelt bzw mögliche Tachometerabweichungen zugunsten des Besch berücksichtigt werden. (Hinweis auf E vom 21.10.1984, 84/02/0244 und 17.5.1976, 2151/75 und 3.7.1986, 86/02/0049)