Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1987

Geschäftszahl

87/03/0092

Rechtssatz

Erlässt eine Behörde einen Bescheid in Erfüllung ihrer Verpflichtung gem Paragraph 63, Absatz eins, VwGG, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, so ist sie, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis keine Verfahrensmängel festgestellt und bezüglich des dem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhaltes den behördlichen Standpunkt bestätigt hat, nicht verpflichtet, im fortgesetzten Verwaltungsverfahren von sich aus weitere Ermittlungen durchzuführen. Legt auch die Partei keine neuen Beweismittel vor, die zu einer Änderung der Sachverhaltsannahme führen oder ergänzende Ermittlungen notwendig machen, handelt die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie ihrem Ersatzbescheid den seinerzeit festgestellten Sachverhalt zugrunde legt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030092.X01