Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1988

Geschäftszahl

87/03/0061

Rechtssatz

Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines die Identität der Blutprobe in Frage stellenden Ereignisses vor, so sind weitere Erhebungen über den "Weg des abgenommenen Blutes" nicht erforderlich.