Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1988

Geschäftszahl

87/03/0061

Rechtssatz

Nimmt der Bescheid, mit dem die Verhängung einer Geldstrafe von S 10.000,-- gem Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO bestätigt wurde, in der Begründung auf eine in erster Instanz verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- Bezug, liegt darin ein Schreibfehler, der dem Beschuldigten als Adressat des erstbehördlichen Straferkenntnisses erkennbar ist, sodass der VwGH keine von ihm wahrzunehmende Rechtswidrigkeit zu erkennen vermag.