Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1987

Geschäftszahl

87/03/0045

Rechtssatz

Die Behörde verletzt nicht die ihr obliegende Ermittlungspflicht, wenn sie einen Zeugen, der vom Beschuldigten zu einem bestimmten Beweisthema genannt wurde, nicht auch zu anderen relevanten Beweisthemen vernimmt.