Verwaltungsgerichtshof
17.06.1987
87/03/0041
GRS wie 87/03/0038 E 17. Juni 1987 RS 3
Über den vom Beschwerdeführer ziffernmäßig angesprochenen Betrag für Schriftsatzaufwand kann bei der Entscheidung über den Aufwandersatz nicht hinausgegangenen werden.