Verwaltungsgerichtshof
17.06.1987
87/03/0041
GRS wie 87/03/0038 E 17. Juni 1987 RS 1
Es tritt keine Gegenstandslosigkeit iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ein, wenn das Jagdjahr abläuft, für das die Verlängerung der Geltungsdauer der Jahresjagdkarte verweigert wurde, da in Jagdgesetzen verschiedener Bundesländer vorgesehen ist, dass der Umstand, dass einer Person in einem anderen Bundesland eine Jagdkarte mangels Verlässlichkeit verweigert wurde, einen Grund für eine Verweigerung der Ausstellung einer Jagdkarte darstellt.