Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1987

Geschäftszahl

87/03/0041

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0038 E 17. Juni 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Es tritt keine Gegenstandslosigkeit iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ein, wenn das Jagdjahr abläuft, für das die Verlängerung der Geltungsdauer der Jahresjagdkarte verweigert wurde, da in Jagdgesetzen verschiedener Bundesländer vorgesehen ist, dass der Umstand, dass einer Person in einem anderen Bundesland eine Jagdkarte mangels Verlässlichkeit verweigert wurde, einen Grund für eine Verweigerung der Ausstellung einer Jagdkarte darstellt.