Verwaltungsgerichtshof
13.05.1987
87/03/0015
GRS wie 85/03/0175 E 16. April 1986 RS 1
Eine Verpflichtung zur Vornahme der Atemluftprobe besteht nur solange, als noch praktische Ergebnisse davon zu erwarten sind. Praktische Ergebnisse sind auch noch eine geraume Zeit nach der Beendigung des Lenkens zu erwarten (Hinweis E 21.11.1985, 85/02/0235).
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030015.X03