Verwaltungsgerichtshof
20.04.1988
87/02/0116
Paragraph 5, Absatz eins, StVO in der Fassung der 13. Nov BGBl 1986/105 stellt für sich bereits die verletzte Verwaltungsvorschrift dar, weil diese Gesetzesstelle ein eindeutiges Verbot ("darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen") enthält (Hinweis auf E VS 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984). Diese Rechtslage ist nicht mit jener bei den Tatbeständen nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, oder Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 5, Absatz 5, StVO vergleichbar. (Hinweis auf E vom 12.12.1986, 86/18/0215)