Verwaltungsgerichtshof
12.11.1987
87/02/0114
Die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Aufforderung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 bedarf nach Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz AVG 1950 keiner Unterschrift des Genehmigenden, wenn die im Verwaltungsakt verbliebene "Aktkopie", die demnach als Urschrift zu werten ist, eine solche Unterschrift aufweist. (Hinweis auf E vom 20.3.1986, 85/02/0278)