Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1987

Geschäftszahl

87/02/0114

Rechtssatz

Die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Aufforderung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 bedarf nach Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz AVG 1950 keiner Unterschrift des Genehmigenden, wenn die im Verwaltungsakt verbliebene "Aktkopie", die demnach als Urschrift zu werten ist, eine solche Unterschrift aufweist. (Hinweis auf E vom 20.3.1986, 85/02/0278)