Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.1987

Geschäftszahl

87/02/0111

Rechtssatz

Wird in der Berufung gegen ein Straferkenntnis nur Berufung hinsichtlich der Strafhöhe erhoben, so hat sich die Berufungsbehörde zu Recht nicht mehr in die Schuldfrage einzulassen. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Fällung einer Sachentscheidung in der Schuldfrage, da über diese bereits rechtskräftig entschieden worden war. Durch diesen Vorgang werden sohin Rechte des Beschuldigten nicht verletzt. (Hinweis auf E vom 13.5.1987, 87/18/0015)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020111.X01