Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.1987

Geschäftszahl

87/02/0064

Rechtssatz

Der Einholung eines fotogrammetrischen Vergleichsgutachtens zwischen dem Foto des Beschuldigten und des Lenkers auf dem Radarfoto bedarf es nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die aus dem Radarfoto eine verläßlichen Schluß auf die mangelnde identität des Lenkers mit dem Beschuldigten zulassen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Person des Lenkers auf dem Radarfoto nur schemenhaft erkennbar ist.