Verwaltungsgerichtshof
09.07.1987
87/02/0064
GRS wie 85/03/0171 E 23. April 1986 RS 1
Die Berufungsbehörde ist, wenn der Ausspruch der ersten Instanz fehlerhaft ist, verpflichtet, dies in ihrem Abspruch richtig zu stellen da sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. (Hinweis auf E vom 5.5.1982, 81/03/0282)