Verwaltungsgerichtshof
24.09.1987
87/02/0018
Das Vorhandensein einer Schrägparkzone stellt keinen wichtigen Grund iSd Paragraph 23, Absatz 6, StVO 1960 dar. "Parkplatzschwierigkeiten" stellen nicht "jedenfalls" einen "wichtigen Grund" iSd Paragraph 23, Absatz 6, StVO dar.