Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1987

Geschäftszahl

87/02/0018

Rechtssatz

Das Vorhandensein einer Schrägparkzone stellt keinen wichtigen Grund iSd Paragraph 23, Absatz 6, StVO 1960 dar. "Parkplatzschwierigkeiten" stellen nicht "jedenfalls" einen "wichtigen Grund" iSd Paragraph 23, Absatz 6, StVO dar.