Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1987

Geschäftszahl

87/02/0018

Rechtssatz

Ein Anhänger ist dann "ohne Zugfahrzeug" auf der Fahrbahn stehen gelassen worden, wenn die technische Verbindung mit dem Zugfahrzeug gelöst wurde, was dann zutrifft, wenn er neben dem Zugfahrzeug abgestellt ist.