Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.06.1987

Geschäftszahl

87/02/0012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0175 E 16. April 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Die Vornahme des Alkotestes darf mit der Begründung, nach Beendigung des Lenkens noch Alkohol zu sich genommen zu haben, nicht verweigert werden (Hinweis E 21.11.1985, 85/02/0235).